Minor CAR | Gruppenleitung | extern
Kategorie
Büroaudit
Zuständig
Landesforsten RLP
Status
geschlossen
Vollständig erfasst
CAR eröffnet
Ort, Datum, Teilnehmer
Datum des Audits
21.11.2024
Uhrzeit
Keine Angabe
Beschreibung

Einsatz qualifizierter Motorsägenführer bei Landesforsten

Diese Anfrage wurde am 02.12.2024 via api gestellt.

Abschlussbesprechung
(Adresssuche nach: Kaiser-Friedrich-Straße 1, 55116 Mainz )

Waldort
Waldort
FA Rheinhessen , Revier Keine Angabe, WBG Keine Angabe, Betrieb Keine Angabe, Distrikt Keine Angabe, Abt. Keine Angabe, Unterabt. Keine Angabe, Waldort Keine Angabe,
Geokoordinaten
50,0048 - 8,2688
Feststellung
Art des Audits
extern
Typ der Feststellung
Minor CAR
Geltungsbereich
Gruppenleitung
Feststellung

2024-03

Es kann nicht bestätigt werden, dass die Motorsägenführer der Unternehmer die Anforderungen flächendeckend erfüllen. Die zentrale Erfassung der Qualifikation jedes Motorsägenführers in der Nachweisdatei der Landesforsten basiert auf den nun nicht mehr gültigen FSC-Interpretation 2019-01 und 2019-03 (bis 11/2023) und erlaubt nach wie vor bei älteren Qualifikationsnachweisen (vor 2017) andere Qualifikationsnachweise außer dem ECC. Die Abweichung wird als Minor CAR bewertet, da die Neuregelung erst im November des vergangenen Jahres und ohne Vorankündigung seitens FSC erfolgt ist. Die Anpassung an die Neuregelung stößt eine umfassende Neuorganisation an. Der Zertifikathalter arbeitet bereits an einem Konzept.

Normative Referenz
Normative Referenz

2.5.2

Kriterium
Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Standards werden Arbeiten mit der Motorsäge nur noch von Personen durchgeführt, - die eine Ausbildung zum Forstwirt / zur Forstwirtin* haben oder - die ein ECC-Zertifikat Level 3 oder eine gleichwertige inländische Prüfung, verbunden mit einer mindestens 3-jährigen Berufserfahrung in der motomanuellen Holzernte besitzen oder - die ein ECC-Zertifikat Level 3 besitzen, verbunden mit einem für diesen Abschluss vorbereitenden Lehrgang.
Ergänzung
Interpretation
Die Anforderungen an die Qualifikation für Arbeiten mit der Motorsäge gelten nur für gewerblich Tätige und nicht für Auszubildende. Als „gleichwertige, inländische Prüfung“ können vor Juni 2018 abgelegte Prüfungen bei Waldarbeitsschulen nach zweiwöchigem Lehrgang (sog. „Sachkundenachweise“), KWF-zertifizierte Motorsägenkurse (Modul A und B) oder der sog. „AS-Baum I“ gelten. Anmerkung: eine ähnliche Interpretation aus 2018-07 zur Gleichwertigkeit der Prüfung die den AS-Baum I nicht einbezogen hatte, tritt hiermit außer Kraft. (Standard-Interpretation 2019-01)
Angehängte Dateien
Analyse und Maßnahmen
Ursachenanalyse

Im aktuellen FSC-Standard 3.1 Indikator 2.5.2 wird darauf verwiesen, dass neben der Forstwirtausbildung und dem ECC 3 auch „eine gleichwertige inländische Prüfung, verbunden mit einer mindestens 3-jährigen Berufserfahrung in der motormanuellen Holzernte“ als Qualifikationsnachweis für Motorsägenarbeiten anerkannt wird.

Des Weiteren erläuterte die Interpretation des Standards (2019-01): „Als ‚gleichwertige, inländische Prüfung‘ können vor Juni 2018 abgelegte Prüfungen bei Waldarbeitsschulen nach zweiwöchigem Lehrgang (sog. ‚Sachkunde-nachweise‘), KWF-zertifizierte Motorsägenkurse (Modul A und B) oder der sog. ‚AS-Baum I‘ gelten.“ Mitarbeitenden von Forstunternehmen, die eine der oben beschriebenen Standardauslegung entsprechende Qualifikation vor dem 01.01.2017 erworben hatten, wurde mitgeteilt, dass sie Besitzstandswahrung erhalten und nicht die in der AGB Forst 4.0 geforderte Forstwirtausbildung oder mindestens ECC 3- Prüfung nachholen müssen (AGB Forst 4.0 Ziffer 4.2 (*5)). In der aktuellen Interpretation des Indikators 2.5.2 (2023-01) sind die beispielhaft anerkannten Qualifikationen gegen eine neutralere Formulierung ersetzt worden: „Als ‚gleichwertige, inländische Prüfung‘ kann eine Prüfung gelten, die mindestens die gleichen Prüfungsanforderungen stellt wie das ECC Level 3 und von qualifiziertem Personal abgenommen wird.“. Landesforsten ging davon aus, dass diese neutralere Formulierung nicht zwangsläufig eine Aberkennung der in Besitzstandswahrung gewährten Qualifikationen zur Folge hat. Eine aktuelle, statistische Auswertung der von Landesforsten zentral geführten Motorsägen-Qualifikationsnachweise von Mitarbeitenden der Forstdienstleister ergibt folgendes Bild: Von den am 10.03.2020 gelisteten 1022 Motorsägenführenden haben: 1) 159 eine Forstwirtausbildung 2) 84 eine vergleichbare, anerkannte ausländische Schulung und Prüfung 3) 169 eine Qualifikation nach mind. ECC 3 4) 99 eine Schulung mit Prüfung nach AS-Baum I oder FBZ 5) 511 eine Ausbildung nach KWF-Modul A + B (Kurs 1-3)

Korrekturmaßnahmen

Landesforsten geht davon aus, dass die unter 1) bis 4) gelisteten Mitarbeitenden der Forstunternehmen, auch im Hinblick auf die neue Interpretation des Indikators 2.5.2, eine ausreichende Qualifikation für die Motorsägenarbeit nachweisen können. Nachweise, die sich auf Schulungen im Rahmen der KWF-Module A + B beziehen, könnten dagegen aufgrund einer am Ende des Kurses nicht erfolgten Prüfung als nicht ausreichend eingestuft werden. Da von den 511 Motorsägenführenden mit KWF-Qualifikation bereits einige Personen ein Rentenalter erreicht haben und eine unbekannte Anzahl an Personen nicht mehr im Wald arbeitet oder eine Höherqualifizierung absolviert hat, gehen wir derzeit von der Einschätzung aus, dass ca. 200 Personen nachqualifiziert werden müssen. Diese Nachqualifikation wird durch eine von Landesforsten durchgeführte Prüfung erbracht. Die Prüfungen werden zeitlich und räumlich ungebunden von Mitarbeitenden der jeweiligen Dienststelle während der Umsetzung einer Holzerntemaßnahme durchgeführt. Ein Prüfungstermin wird festgelegt, sobald ein beauftragtes Forstunternehmen eine unter 5) genannten 511 Personen zur Umsetzung einer Holzerntemaßnahme als Motorsägenführenden einsetzen möchte. Als Prüfer geeignet sind Mitarbeitende von Landesforsten in der Funktion FFM (TPL), alle FWM inkl. Sonderfunktionen sowie Revierleitende mit im Rollenplan vorgesehener Einsatzbegleitung. Außerdem kann im Bedarfsfall auf überregional zuständige Forstwirtschaftsmeister der Funktionen QB und SiT nach Absprache mit der ZdF, Referat 2.3, zurückgegriffen werden. Die Prüfungen erfolgen nach dem modifiziertem ECC3 Prüfbogen_V18 (siehe Anlage) und werden von mindestens zwei Prüfenden abgenommen. Das Ergebnis wird als „bestanden“ festgehalten, wenn alle Prüfer einvernehmlich keinen schweren Mangel (roter Bewertungspunkt) und nicht mehr als 8 minderschwere Mängel (gelb) feststellen. Mit erfolgreicher Prüfung stellt die ZdF, Referat 2.3, ein Nachweiszertifikat aus, das die Person berechtigt, bei Landesforsten und bei Gemeinden, die einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Landesforsten abgeschlossen haben, Motorsägenarbeiten durchzuführen.

Präventivmaßnahmen

Bereits in der AGB-Forst RLP 4.0 wurde festgelegt, dass Motorsägenarbeiten grundsätzlich nur von Personen durchgeführt werden dürfen, die eine dem FSCStandard gemäße Qualifikation nachweisen können. Dies schließt auch ausländische Ausbildungsabschlüsse mit ein, die von der LWK Niedersachsen als der Forstwirtausbildung gleichgestellt, anerkannt werden. In der in Abstimmung befindlichen AGB-Forst RLP 5.0 werden die Ausnahmeregelungen der Fußnote Ziffer 4.2 *5 entfallen. Der in der Korrekturmaßnahme beschriebene Prozess zur standardgemäßen Nachqualifizierung der maximal 511 Personen wird von Landesforsten bis längstens Ende 2030 kostenfrei für die Erstprüfung angeboten. Landesforsten geht davon aus, dass mit Beginn des Nachqualifizierungsprozesses im November 2025 aufgrund der zeitnahen Prüfung bei Arbeitsbeginn bereits die Konformität zum Standard dauerhaft hergestellt sein wird.

Bewertung der durchgeführten Maßnahmen
CAR wurde geschlossen
Die aufgeführten Maßnahmen sind ausreichend, der CAR wird geschlossen. Da es sich dabei um eine zeitlich befristete Nachqualifizierungsmaßnahme einer begrenzten Anzahl von Motorsägenführern handelt, kann das vorgeschlagene Konzept angenommen werden, unter der Voraussetzung, dass dieses Angebot nur für die bisher unter Ausnahmegenehmigung akzeptierten Motorsägenführer, die auf der Liste vom 10.03.2020 enthalten sind, gilt. Alle anderen Motorsägenführer müssen ein ECC vorweisen. Eingesehen wurden das Konzept sowie der Prüfungsbogen.
Bearbeitungshistorie

Gerhard Kuske am 27.06.2025 um 16:27 Uhr:

Der CAR wurde geschlossen.
Die aufgeführten Maßnahmen sind ausreichend, der CAR wird geschlossen.
Da es sich dabei um eine zeitlich befristete Nachqualifizierungsmaßnahme einer begrenzten Anzahl von Motorsägenführern handelt, kann das vorgeschlagene Konzept angenommen werden, unter der Voraussetzung, dass dieses Angebot nur für die bisher unter Ausnahmegenehmigung akzeptierten Motorsägenführer, die auf der Liste vom 10.03.2020 enthalten sind, gilt. Alle anderen Motorsägenführer müssen ein ECC vorweisen. Eingesehen wurden das Konzept sowie der Prüfungsbogen.


ZdF Neustadt a. d. W. am 27.06.2025 um 07:37 Uhr:

Der CAR wurde zur Schließung vorgelegt.


GFA Cert am 11.12.2024 um 12:29 Uhr:

Der CAR wurde eröffnet.
Die Meldung wurde freigegeben.


GFA Cert am 02.12.2024 um 12:53 Uhr:

Die Meldung wurde erstellt.